1.1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Sie gelten künftig auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
1.2. Änderungen oder Abweichungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und befristet bis zum 60. Tag nach dem Ausstellungsdatum.
2.2. Lieferzusagen und Sondervereinbarungen unserer Mitarbeiter sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2.3. Angaben in Prospekten, Anzeigen, Exposés etc. sind einschließlich der Preise unverbindlich.
3.1. Bei allen uns zur Bearbeitung übergebenen Werkstücken haften wir für Bearbeitungs- oder Transportschäden nur für den Fall des uns nachgewiesenen Eigenverschuldens.
3.2. Unsere Mitarbeiter sind lediglich befugt, Beschreibungen der zum Verkauf stehenden Materialien zu vergeben. Für die richtige Auswahl haftet allein der Käufer.
4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns mitzuteilen, ob für überlassene Werkstücke oder Waren Patentschutz Dritter besteht.
4.2. Verletzt der Auftraggeber diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig und entstehen uns hierdurch Nachteile, so ist der Auftraggeber uns zur Erstattung des entstandenen Schadens verpflichtet.
5.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Datum, nicht aber vor Klärung aller Vertragsbestimmungen. Sie endet mit dem Tag der Absendung bzw. Auslieferung durch uns, es sei denn, dass feste Liefertermine zugesagt sind. Bei durch den Käufer gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeit nach dem Datum der von uns bestätigten Änderung.
5.2. Alle Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in einer schriftlichen Auftragsbestätigung eine Zusicherung des Termins enthalten ist.
5.3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Vertragsleistung/Restleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu diesen von uns nicht zu vertretenden Umständen gehören insbesondere behördliche Maßnahmen, Verkehrsbehinderungen, Streik, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei unseren Lieferanten etc. Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
5.4. Geraten wir schuldhaft in Verzug, so gilt, das die uns zu setzende Nachfrist schriftlich mitgeteilt werden muss und eine Woche zu betragen hat. Der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
5.5. Dieselben Rechtsfolgen gelten entsprechend bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit.
6.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
6.2. Abholung und Auslieferung von Werkstücken sowie deren Transport durch unsere Fahrzeuge erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Für hierbei auftretende Transportschäden haften wir nur für den Fall eines uns nachgewiesenen Eigenverschuldens.
6.3. Bei fehlender schriftlicher Angabe des Auftraggebers über Art und Menge der in Auftrag gegebenen Werkstücke ist die von uns bei Annahme der Werkstücke festgestellte Art und Menge für die Ausführung und Ablieferung des Auftrages maßgebend. Anderenfalls gelten die schriftlichen Angaben von Art und Menge der Werkstücke nur dann, wenn sie auf einem ausgefertigten Lieferschein durch uns bzw. durch einen unserer Mitarbeiter quittiert worden sind.
Die Gefahr geht auf den Käufer bzw. Auftraggeber über, sobald die Ware bzw. die Werkstücke unsere Geschäftsräume verlassen haben.
8.1. Unsere Preise sind Nettopreise.
8.2. Bei auf Wunsch des Auftraggebers bevorzugt als Eilaufträge ausgeführten Aufträgen müssen die dadurch entstehenden Extra-Rüstzeiten der Maschinen berücksichtigt werden, wodurch sich der Erodierpreis erhöht.
8.3. Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Auftraggeber zu tragen.
Die bei Ablieferung der Ware bzw. der Werkstücke den Lieferschein unterschreibenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.
10.1. Mängel sind vom Auftraggeber sofort zu rügen. Fahrer oder unsere anderen Mitarbeiter sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Mündlich oder fernmündlich vorgetragene Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Empfangsbestätigung.
10.2. Nicht offensichtliche Mängel und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Lieferung zu rügen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
10.3. Bei allen angenommenen Aufträgen übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die durch Verzug der geschnittenen Teile, Risse, Härtefehler, Lunker oder Materialschäden entstehen.
10.4. Für ein einwandfreies Bearbeitungsergebnis sind entsprechende Materialaufmaße notwendig. Bei Unterschreitung dieser Aufmaße übernehmen wir für die Qualität der zu bearbeitenden Teile keine Garantie.
10.5. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt Nachbesserung oder Ersatzlieferung maximal im Rahmen unserer Leistung. Jeder Schadensersatzanspruch, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen.
Sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
12.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen zahlbar in bar oder mit Scheck ohne jeden Abzug, da es sich dabei um nahezu reine Lohnarbeiten handelt. Wechsel oder Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitungen tritt ohne Mahnung Verzug ein. Es werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet.
12.2. Wechselzahlungen erfordern unsere vorherige Zustimmung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche in unseren Händen befindliche Papiere des Auftraggebers sowie alle sonstigen persönlichen oder dinglichen Sicherungen werden ohne Protesterhebung sofort fällig, wenn es zu Protesterhebungen gegen den Auftraggeber wegen irgendeines Wechsels oder Schecks gekommen ist.
12.3. Werden uns nach Annahme eines Auftrags Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach unserem Dafürhalten zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu liefern.
12.4. Wir sind jederzeit berechtigt, für bereits gelieferte Waren bzw. Werkstücke sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers nach unserem Dafürhalten dazu Anlass gibt.
13.1. Dem Auftraggeber steht ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu.
13.2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.
13.3. Dem Auftraggeber seht ein Aufrechnungsrecht nur für den Fall zu, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
14.1. Bei von uns gelieferter Handelsware bzw. Neuware behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive fakturierter Umsatzsteuer sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen gegen den Käufer, bei Scheck oder Wechsel bis zum Eingang des durch sie verbrieften Betrages, das Eigentum an der gelieferten Ware – Vorbehaltsware – vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufender Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
14.2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, insbesondere nicht zu weiteren Forderungsabtretungen.
14.3. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, abgetretene Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Der Erlös ist, auch bei ratenweiser Einziehung, unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, dem Drittschuldner unter Vorlegung einer in diesem Fall vom Auftraggeber zu erstellenden Urkunde die Abtretung anzuzeigen und die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
14.4. Der Käufer hat uns von sämtlichen Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen auf unser Vorbehaltsgut, sofort Mitteilung zu machen.
Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile Offenbach am Main, Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist ebenfalls Offenbach am Main.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sein, so lässt dies die Wirksamkeit der anderen Klauseln unberührt.